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Begutachtung im Familienrecht - Folge 8: Welche/r GutachterIn ist richtig?

Ratgeber für Betroffene

von Judith Arnscheid und Reinmar du Bois



Mit dem gerichtlichen Beschluss, einen Sachverständigen im Verfahren hinzuzuziehen, beginnt der Begutachtungsprozess. Auch wenn der/die auftraggebende RichterIn den Sachverständigen auswählt, kommt die Begutachtung nur zustande, wenn die Parteien mit der Wahl auch einverstanden sind, denn sie wirken am Gutachten freiwillig mit. Nur: woran erkennt man einen „guten“ Gutachter? Eine Mindestqualifikation ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Oft benennen Richter Sachverständige, mit denen sie bislang zusammen gearbeitet haben oder die ihnen von Kollegen empfohlen werden. Aber welche Möglichkeiten haben die betroffenen Eltern, sich darüber zu informieren, über welche Qualifikation ein Gutachter verfügt?



Berufliche Qualifikation


Für familienrechtliche Fragestellungen kommen verschiedene Berufsgruppen in Frage: FachärztInnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie, PsychologInnen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Diplom oder Master), Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen[1] und Psychologische PsychotherapeutInnen[2]. Alle diese Berufe bringen die Basisqualifikationen für die Erstellung von Gutachten mit – keine dieser Berufsgruppen ist jedoch speziell für den Bereich der Forensik oder die Erstellung familienrechtlicher Gutachten ausgebildet und hat daher auch nicht zwingend die erforderliche Sachkunde für diesen Bereich.

Für die Diplom-PsychologInnen sind die Berufsverbände schon seit längerem bemüht, Zusatzqualifikationen speziell für den forensischen Bereich anzubieten und mit entsprechenden Zusatzbezeichnungen die Möglichkeit zu schaffen, dies auch für andere Berufsgruppen transparent zu machen. So gibt es beispielsweise den/die „FachpsychologIn für Rechtspsychologie BDP / DGPs[3]“, ein Titel, der nach einer mehrjährigen Weiterbildung vergeben wird. Ein anderer Weg ist die Akkreditierung als Sachverständige/r in der Landespsychotherapeutenkammer. Das Studium der Rechtspsychologie ist bislang nur an wenigen Hochschulen möglich.

Bei ÄrztInnen erfolgt der erste Schritt der Qualifikation über die Weiterbildung zum/ Facharzt/In für Psychiatrie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie, die auch forensische Tätigkeiten einschließt. Ergänzend gibt es forensische Weiterbildungen (z.B. das von der Fachgesellschaft zertifizierte Forensische Curriculum für Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie), mit dem die ÄrztInnen zur Erstellung von Gutachten speziell geschult werden.

Für Berufseinsteiger, die sich als Sachverständige qualifizieren wollen, ist neben der fachspezifischen Weiterbildung auch die praktische Erstellung von Gutachten wichtig. Sie erfolgt in enger Absprache mit einem/r erfahrenen KollegIn. Zum einen sichert ein solches Vorgehen, dass ein/e GutachterIn, der/m es an Erfahrung noch fehlt, im konkreten Fall hinsichtlich seines/ihres Vorgehens, seiner/ihrer Methodenauswahl, aber auch seiner/ihrer Schlussfolgerungen und Empfehlungen das eigene Vorgehen immer wieder reflektieren und kritisch hinterfragen muss. Eine solche Supervision hilft umgekehrt aber auch, schwierige Situationen, wie sie bei den doch oft hoch strittigen Familienrechtsfällen erwartungsgemäß vorkommen, zu bewältigen, nicht zu persönlich zu nehmen und professionell damit umzugehen, sie dient also auch der eigenen Psychohygiene.


Berufsverbände, die forensische Weiterbildungen / Fortbildungen anbieten, verbinden damit die Hoffnung, dass Juristen in Zukunft SachverständigInnen auf der Basis dieser Qualifikationen benennen. Diese Erwartung wird in der Praxis heute noch kaum bedient. Häufig stehen praktische Gesichtspunkte bei der Auswahl des Gutachters wie deren Verfügbarkeit, deren allgemeine forensische Erfahrung und die eingespielte Zusammenarbeit im Vordergrund, während die speziellen Qualifikationen bei Juristen und erst recht bei den betroffenen Parteien weniger bekannt sind.

Im Umkehrschluss ist allerdings nicht zu unterstellen, dass jemand, der/die keine einschlägigen Titel führt, automatisch als SachverständigerIn weniger qualifiziert ist. Vor allem langjährig tätige Gutachter, die an den Gerichten gut eingeführt sind, „brauchen“ tatsächlich nicht den Nachweis einer Zusatzausbildung, um sich zu legitimieren.

Darüber hinaus erschöpft sich die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen nicht bei der bloßen Frage , ob sie „geeignet“ oder „nicht geeignet“ sind. Die Auswahl muss vielmehr darauf achten, dass Kompetenz für eine bestimmte Fragestellung vorhanden ist. Ist beispielsweise ein Kind betroffen, bei dem sich die Fragen des Gerichts auf eine mögliche psychische Störung richten, wäre es von Vorteil, eine/n Sachverständige/n zu benennen, die/der sich mit psychischen Störungen auskennt und über die Qualifikation verfügt, diese zu diagnostizieren, also eine/n Kinder- und JugendpsychiaterIn oder eine/n klinisch erfahrene/n Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn.

Gerade bei dieser Fragestellung ist es auch die Aufgabe des/r beauftragten Sachverständigen zu prüfen, ob er/sie die nötige Sachkunde zur Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen besitzt oder ob er/sie noch weitere fachfremde Gutachten zur Beantwortung der Fragestellung hinzuziehen sollte. Stellt der/die Sachverständige fest, dass seine/ihre Qualifikation nicht ausreicht, um die Fragestellung oder Teile davon zu beantworten, muss er/sie die Beauftragung ablehnen oder die Fragestellung in Rücksprache mit dem auftraggebenden Gericht so abwandeln, dass sie beantwortet werden kann, oder muss im Benehmen mit dem Gericht eine/n fachkundige/n KollegIn hinzuziehen.

[1] PsychologIn (Diplom, Master), PädagogIn, SozialpädagogIn, SozialarbeiterIn, HeilpädagogIn oder SonderpädagogIn (Diplom, Master, Magister, Bachelor) mit einer mehrjährigen Weiterbildung zum/r Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn. [2] PsychologIn (Diplom, Master) mit einer mehrjährigen Weiterbildung zur/m Psychologischen PsychotherapeutIn. [3] BDP: Berufsverband Deutscher Psychologen, DGP: Deutsche Gesellschaft für Psychologie.


Qualitätssicherung


Das wichtigste Instrument zur Sicherung der Objektivität ist die regelmäßige Intervision oder Supervision, wie sie z.B. in der Weiterbildungsordnung der FachpsychologInnen für Rechtspsychologie BDP/DGPS vorgeschrieben ist. FachpsychologInnen müssen alle fünf Jahre nachweisen, dass sie sich weitergebildet haben und regelmäßig an Intervisions-/oder Supervisionsgruppen teilgenommen haben, ansonsten wird ihnen der Titel aberkannt. Für Kinder- und JugendpsychiaterInnen (Fachärzte) sind Weiterbildungsnachweise in ebenfalls fünfjährigen Intervallen über die Ärztekammern nachzuweisen. Sie betreffen jedoch nicht nur die Fachkunde für Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie.



Unzufrieden mit der Arbeit der Gutachter?


Es ist ein verständliches Anliegen, dass sich die Parteien zu informieren versuchen, ob bestimmte Gutachter in ihrer Arbeit und Argumentationsweise Tendenzen erkennen lassen, die dem eigenen Sachvortrag zugutekommen oder zuwiderlaufen. Parteien könnten aus taktischen Gründen sogar geneigt sein, die fachliche Qualität der Gutachter zugunsten solcher Überlegungen hintanzustellen. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass zahlreiche fachlich unzureichend qualifizierte Personen ihre Dienste als Gutachter anbieten. Ebenso oft werden jedoch hoch erfahrene und qualifizierte Gutachter in ihrer Eignung lediglich aus taktischen Gründen in Frage gestellt.


Nahezu alle Gutachter können scheinbar vernichtend kritisiert werden, wenn man passende im wissenschaftlichen Diskurs formulierte abstrakte Anforderungen an die Methodik stellt und praxisnahe sinnvolle Methoden, die einer konkreten Fragestellung gerecht werden und zu deren Beantwortung ausreichen, unterschlägt.


Da es im Familienrecht keine gesetzlich verbindlichen Richtlinien[1] gibt, wie Gutachten in diesem Bereich auszusehen haben, kann immer etwas gefunden werden, was auch anders hätte bearbeitet werden können.


In manchen Fällen wird GutachterInnen nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens von der Partei, die mit den Empfehlungen unzufrieden ist, Befangenheit vorgeworfen. Es versteht sich von selbst, dass es nicht mit Befangenheit verwechselt werden darf, wenn ein Sachverständiger im Verlauf einer Begutachtung Eindrücke von den beteiligten Personen sammelt. Es ist auch nicht mit Befangenheit zu verwechseln, wenn sich diese Eindrücke im Verhalten des/r GutachterIn gegenüber den Parteien niederschlägt. Letztlich steht der/die GutachterIn vor der Herausforderung, die von beiden Seiten gewonnenen Eindrücke zu verarbeiten und unter fachlichen Kriterien zu bewerten. Nicht einmal die bevorzugte und besonders wohlwollende Prüfung bestimmter Lösungsansätze – basierend auf der Ausbildung, fachlichen Vorlieben oder persönlichen Erfahrungen, begründet eine Befangenheit. Die „Voreingenommenheit“ bzw. professionelle Bias ist ein in Fachkreisen durchaus viel diskutiertes Problem. Sie steht jedoch außerhalb des juristischen Konstruktes der „Besorgnis der Befangenheit“. Hierzu ist voerausgesetzt, das ein/e GutachterIn sich außerhalb oder vor der Begutachtung eine Haltung zu einer der untersuchten Personen bilden konnte.



Welche/r GutachterIn versteht meine Anliegen am besten?


Wer sich auf die Suche nach einem/r GutachterIn begibt, der/die den eigenen Anliegen möglichst gewogen ist, muss sich mit anekdotischen Informationen begnügen: mit Erfahrungsberichten von zufriedenen oder unzufriedenen Parteien, die aus ihren eigenen Erfahrungen mit einem/r GutachterIn berichten. Hier ist zu bedenken, dass diese Erfahrungsberichte stark aus der Perspektive der Betroffenheit formuliert sind. Die Betroffenen fühlen sich entweder durch ein Gutachten missverstanden und brüskiert oder aber bestätigt und verstanden.

Es wird übersehen, dass sich alle GutachterInnen, die hinreichend fachkundig sind, stets von den Besonderheiten und Erfordernissen eines individuellen Falles leiten lassen und nicht auf bestimmte Lösungsmodelle gegen jede Vernunft fixiert sind. Selbst GutachterInnen, die sich laut Internet-Recherche empfehlen, weil sie beispielsweise gegen Umgang verweigernde Mütter ein hartes Durchgreifen einschließlich eines Aufenthaltswechsels zum Vater oder in ein Heim befürworten, werden in einzelnen Fällen auf solche Empfehlungen verzichten, wenn sie erkennen, dass sie einem Kind mit einer solchen Empfehlung schaden würden, d.h. wenn sie einem konkreten Vater, den sie vor sich haben, oder einem konkreten Kind, das sie untersucht haben, nicht zutrauen, aus einer solchen Maßnahme etwas Gutes werden zu lassen. Das Gleiche gilt für GutachterInnen, die laut Internet Recherche die Praxis des Wechselmodells auch schon dann empfohlen haben, wenn sich ein Elternteil sträubte. Auch diese GutachterInnen werden im konkreten Einzelfall auf eine solche Empfehlung verzichten, wenn sie bei pathologisch zerstrittenen Eltern erkennen, dass die Grenze der psychischen Zumutbarkeit für das Kind überschritten würde.

Es folgen weitere Beispiele, bei denen voraussichtlich die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles stärker wiegen werden als die vermeintlichen Grundüberzeugungen eines/r bestimmten GutachterIn:

  • Bevorzugung des Verbleibs eines Pflegekindes in der Pflegefamilie gegenüber der Rückführung zur leiblichen Familie

  • Bevorzugung der Herausnahme eines Kindes von einer Mutter, die ihr Kind gefährdet, gegenüber dem Verbleib des Kindes bei der Mutter

  • Verteidigung der engmaschigen Mitversorgung eines Säuglings durch den Vater gegenüber dem Streben der Mutter, sich von dem Partner zu trennen und zu befreien.

Versuchen Sie sich bewusst zu machen, dass alle umsichtigen Experten, auch wenn sie für Lieblingslösungen bekannt sind, notgedrungen auch andere Wege beschreiten, wenn sie bei ihrer praktischen Arbeit auf ungewöhnliche Verhältnisse stoßen. Der meiste im Internet zu entdeckende wissenschaftlich fundierte Lesestoff zu familienrechtlichen Themen und Lösungsmodellen bezieht sich auf nicht-ausgelesene Kollektive von Scheidungsfamilien. Die Autoren beschäftigen sich also gar nicht mit dem Spezialfall des Hochkonflikts. Reflektieren sie daher selbstkritisch, bevor Sie eine Fundstelle im Internet auf sich selbst anwenden.


[1] Anders als z.B. bei den aussagepsychologischen Gutachten, deren Aufbau und Methodik in einem BGH-Urteil gesetzlich geregelt ist (Grundsatzurteil des BGH zu den Mindeststandards aussagepsychologischer Begutachtungen, v. 30.07.1999, 1 StR 618/98 - LG Ansbach).

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