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Vorgespräche und Belehrungen Folge 15

Tutorial für Betroffene

von Reinmar du Bois




Kann man die Gutachter für sich gewinnen und "ins Vertrauen" ziehen?


Zu Beginn der Belehrung wird Ihnen mitgeteilt, dass die Begutachtungen unter dem Dach der Gutachtenstelle-Stuttgart grundsätzlich im Auftrag von Familiengerichten erfolgen, d.h. niemals im Auftrag einer einzelnen streitenden Partei. Jede Partei ist eingeladen, ihre Anliegen umfassend darzulegen und gerne auch „ihr Herz auszuschütten“. Die Sachverständigen können aber nicht einseitig ins Vertrauen gezogen und vereinnahmt werden. Sie schenken den Anliegen beider Seiten die gleiche Aufmerksamkeit und das gleiche Maß an mitfühlendem Verständnis. Die Sachverständigen weisen Sie auch ausdrücklich darauf hin, dass Sie sich im Gespräch mit ihnen nicht in einer vertraulichen Therapiesituation befinden. Vielmehr haben die Sachverständigen gegenüber dem Gericht, das den Auftrag erteilt hat, eine Offenbarungspflicht.


Es kommt immer wieder vor, dass eine Partei schon vor dem ersten persönlichen Termin per Telefon, E-Mail oder Brief den persönlichen Diskurs mit den Gutachtern sucht, Bedingungen und Methoden der Begutachtung aushandeln will, Informationen zum inhaltlichen Ablauf der Begutachtung einfordert, Argumente in eigener Sache oder Vorbehalte gegen die anstehende Begutachtung vortragen möchte. Hier ergeht dann der Hinweis, dass die Allparteilichkeit es erforderlich macht, dass alle diesbezügliche Ausführungen erst am Beginn des ersten Termins gemacht werden, wenn exakt gleiche Bedingungen für beiden Parteien hergestellt werden können und die Akteure, während sie ihre Anliegen vortragen, zugleich persönlich in Augenschein genommen werden können. Vor der ersten Begegnung werden schriftlich oder telefonisch lediglich Termine vereinbart. Darüber hinaus kann das Sekretariat am Telefon auf Wunsch allgemeine, nicht den konkreten Fall berührende Auskünfte erteilen. Auf keinen Fall treten Sachverständige vor Beginn einer persönlichen Begutachtung bereits in einen fallgebundenen schriftlichen oder telefonischen Diskurs mit Ihnen oder mit der Gegenpartei. So gearteter Posteingang an die Gutachtenstelle bleibt unbeantwortet und wird zur Gerichtsakte gegeben, wo er beiden Parteien zugänglich ist.



Haben Sie Zweifel, ob Sie an der Begutachtung teilnehmen sollen?


Der zweite Punkt der Belehrung betrifft die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Begutachtung. Probanden, die ihre Mitwirkung zwar zusagen, aber unsicher bleiben, ob sie mit allem, was auf sie zukommen könnte, einverstanden sein werden, wird zugesichert, dass sie bei jedem Punkt der Begutachtung ihr Einverständnis oder ihre Weigerung neu zum Ausdruck bringen können. Sollte eine Partei jedoch vorbringen, dass die Beauftragung zum Gutachten von vornherein fehlerhaft oder rechtswidrig sei, muss auf die Zuständigkeit des Gerichts verwiesen werden, das den Auftrag erteilt hat. Diesem müssen die Akten zur weiteren Beschlussfassung zurückgereicht werden. Eigentlich bedarf es zur Ablehnung der Mitwirkung am Gutachten keiner ausdrücklichen Begründung. Es kommt jedoch vor, dass ein Gericht am Gutachtenauftrag festhält, weil es bei einer schwierigen familienrechtlichen Entscheidung in jedem Fall fachliche Beratung benötigt. Die Fragestellung muss dann so angepasst werden, dass die Sachverständigen auch ohne persönliche Anhörung einer Partei unter Zuhilfenahme der Akteninhalte und bei Anwendung ihrer Sachkunde zu plausiblen Ergebnissen gelangen können.

In seltenen Fällen sehen sich die Gutachter gezwungen, den Gutachtenauftrag ganz zurückzugeben und sich entbinden zu lassen - nämlich dann, wenn sie von einer Partei persönlich angegriffen und herabgewürdigt werden. Bei Konfrontationen dieses Ausmaßes bewährt sich der neutrale und professionelle Rahmen der Gutachtenstelle. Er bietet den größtmöglichen Schutz vor Entgleisungen.


Wann ist ein Gutachter "befangen"?


Eine streitende Partei kann erklären, dass sie eine/n RichterIn und / oder eine/n GutachterIn für befangen hält. Dies setzt voraus, dass sich die befangene Person zur Gegenpartei in einem persönlichen Verhältnis befindet, das so geartet ist, dass es einen Interessenkonflikt auslösen könnte. Bei der Einschätzung, welche Verhältnisse den Verdacht bzw. die "Besorgnis" eines solchen Konflikts auslösen könnten, kommt es weder auf die eigenen Befürchtungen, noch auf die Einschätzung solcher Menschen an, die sich die Ängstlichkeit oder das Misstrauen eines Betroffenen gut vorstellen können. Maßstab ist vielmehr, welche Umstände eine unbeteiligte Allgemeinheit als Auslöser für Befangenheit für erwartbar und "normal" hält. Stellen Sie sich hilfsweise vor, wie die Geschworene in einem US-amerikanischen Schwurgericht über die Befangenheit eines (sachverständigen) Zeugen urteilen würden. Plausible Auslöser des Verdachts ergeben sich, wenn die angezeigte Person bereits vor der Begutachtung zu einer der Parteien in einem direkten privaten Verhältnis stand oder bereits private Meinungen zu dieser Partei kundgetan hat.

Die Tatsache, dass jemand im Rahmen seiner Profession in einem ähnlich gelagerte Fall oder sogar in derselben Sache schon einmal tätig war und als Ergebnis seiner Tätigkeit Auffassungen vertreten hat, die den Auffassungen der klagenden Partei zuwiderlaufen, begründet keine Befangenheit. Es wird unterstellt, dass das Ergebnis der damaligen Begutachtung sachlich begründet war und somit auch eine zukünftige Begutachtung sachlich begründet sein wird. Die Befürchtung, ein Gutachter sei auf ein bestimmtes Ergebnis starr festgelegt und unfähig, bei unterschiedlichen Befundlagen unterschiedlich zu urteilen, ist zwar nicht vollkommen aus der Luft gegriffen. Diese Sorge gilt aber im oben bezeichneten Sinne nicht als "normal" und "erwartbar", sondern müsste anhand konkreter Beweise dem Gericht, das über die Befangenheit zu entscheiden hat, erst plausibel gemacht werden.

Auch die Tatsache, dass bereits jemand anders in derselben Sache tätig war, der professionell mit der angezeigten Person kooperiert oder sogar in derselben Organisation tätig ist, löst nicht von Vornherein den Verdacht einer Befangenheit aus: Gemeint sind Ärzte, die in derselben Klinik arbeiten, Richter, die am gleichen Gericht tätig sind, Sozialarbeiter, die im gleichen Amt angestellt sind, Gutachter, die sich kennen und miteinander konferieren. Die genannten Personen sind nur dann befangen, wenn sie zusätzliche Merkmale aufweisen, die eine enge persönliche Verbindung belegen oder einen Interessenkonflikt nahelegen. Die bloßen beruflichen Zusammenhänge werden nicht als direkte persönliche Nähe eingestuft, die die Betreffenden daran hindert würde, eigenständig und gemäß den Regeln ihrer Profession zu urteilen. Dieser objektive Maßstab kann jemanden, der misstrauisch veranlagt ist, vermutlich nicht von seinem Unbehagen abbringen, dass die Fachleute "immer unter einer Decke stecken". Aber das juristische Konstrukt der "Besorgnis der Befangenheit" hilft gegen dieses Unbehagen nicht ab. Vielleicht hilft es Ihnen, wenn Sie jemanden kennen, der in einem der genannten Berufe arbeitet und bereit ist davon zu erzählen, wie dort gearbeitet, gehandelt und geurteilt wird.

Als Nachtrag versteht es sich von selbst, dass es in aller Regel zu spät ist, aus Bemerkungen, die während der laufenden Untersuchung fallen, noch eine Befangenheit abzuleiten, auch wenn es einer Partei so vorkommen will, als hätten der/die GutachterIn schon von Anfang an eine schlechte Meinung über sie gehabt. Dabei wird übersehen, dass die Gutachter sich im Laufe der Begutachtung mit dem Verhalten der Parteien, mit deren Eigenarten und Auffassungen, bisweilen auch mit deren schwierigen Stimmungen auseinandersetzen müssen. Das inkriminierte Gutachterverhalten steht somit in einer Wechselbeziehung zum Verhalten der Probanden. Jeder Antrag auf Befangenheit gegen Sachverständige muss gerichtlich entschieden werden. Hierdurch ergeben sich Verzögerungen von durchschnittlich 3 Monaten, bis das Gutachten - nach Vorliegen des Beschlusses über die Ablehnung des Antrags - fertiggestellt werden kann.


Materialien und Aufzeichnungen - kann ich deren Herausgabe verlangen?


Die Gutachter machen sich handschriftliche Notizen als Gedächtnisstütze, zeichnen unter Umständen Explorationen mit einem Diktiergerät auf, werten Fragebögen aus, fotografieren das Spiel von Kindern mit Materialien aus projektiven Tests und filmen Interaktionen der Eltern mit ihren Kindern. Für die Ton- und Bildaufzeichnungen wird das schriftliche Einverständnis der sorgeberechtigen Eltern benötigt.


Diskussionsbedarf entsteht nicht selten beim Thema der Herausgabe dieser Aufzeichnungen. In der Belehrung vor Beginn der Untersuchungen wird darauf hingewiesen, dass alle Aufzeichnungen rechtlich als vorübergehende interne Hilfsmittel zur Befunderhebung eingestuft werden, nicht als Beweismittel, die nach einer bestimmten Vorschrift aufzubewahren oder zugänglich zu machen sind. Tatsächlich werden alle Materialien nach deren Verwendung wieder gelöscht bzw. datensicher weggeworfen. Auch während und soweit die Materialien noch existieren, können sie den Parteien nur auf Beschluss des Gerichts zur Einsicht überlassen werden. Stets erhalten beide Parteien Einsicht, auch wenn normalerweise nur eine Partei daran Interesse hat. Die Einsichtnahme wird nur genehmigt, wenn sie dem Kindeswohl dient - etwa zur Aufklärung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten, die dem Gericht selbst aufgefallen sind, nicht zum Beleg von Zweifeln einer Partei am Ergebnis des Gutachtens. Die schlussendliche Auswahl, Heranziehung, Verwerfung, Gewichtung, Interpretation und Einordnung der Befunde und Beobachtungen liegt ohnehin in der Zuständigkeit und im fachlichen Ermessen der Sachverständigen und steht den Parteien nicht zu. Es ist daran zu erinnern, dass ein Gutachten überhaupt erst veranlasst wurde, nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, was ein bestimmtes Verhalten und bestimmte Aussagen eines Kindes zu bedeuten haben und welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, und auch das Gericht nicht nur nach eigenem Ermessen urteilen wollte.



Wer wird aufgrund der Begutachtung zum "Mitwisser" meiner persönlichen Daten?


Zuletzt widmet sich das vorbereitende Gespräch mit den Parteien der Frage, welche Personen an der Erstellung des Gutachtens beteiligt sind und auf diesem Wege zu Mitwissern von persönlichen Daten werden - und zwar nur "im Rahmen des Verfahrens" und ohne "persönliche Daten an Dritte zu verfahrensfremden Zwecken zu vermitteln oder öffentlich zu verbreiten", also in Konformität mit den Regeln des Datenschutzgesetzes. Den Parteien wird vor Augen geführt, dass sich auch schon vor der Begutachtung verschiedene Personen "im Rahmen des Verfahrens" mit persönlichen Angelegenheiten der prozessual streitenden Parteien befassen und dabei die Regeln des Datenschutzes beachten mussten. Zu nennen sind Jugendamtsmitarbeiter und Verfahrensbeistände, Verfahrensbevollmächtigte und deren Kanzleigehilfen, RichterInnen und deren Geschäftsstellen, gelegentlich auch Leumundszeugen, hinzugezogene ÄrztInnen und Therapeuten. Die Aufklärung weist darauf hin, dass sich dieser Personenkreis, (der sich nach den Regeln des Datenschutzes verhalten muss), durch die Begutachtung nochmals erweitert: um die gerichtlich beauftragten Sachverständigen und um einen zugeordneten Supervisor, (der/die das Gutachten gegenzeichnet und mitverantwortet), um eventuelle Gehilfen (nur zur Transkription oder Testauswertung) und um das Sekretariat der Gutachtenstelle. Letzteres beantwortet telefonische Anfragen der Parteien, nimmt Schriftstücke und Emails entgegen, organisiert Termine und verwaltet die Akten.

Schließlich werden die Parteien gebeten, schriftlich ihr Einverständnis zu erteilen, dass ihr Fall in anonymer Form zum Gegenstand einer Intervision im Kreis gutachtlich tätiger Kollegen gemacht werden kann. Alle Teilnehmer kollegialer Fallkonferenzen sind selbst als Gutachter tätig, als Therapeuten approbiert und datenschutzrechtlich belehrt. Sie unterliegen selbstverständlich der Verpflichtung, Details aus der Erörterung eines Falles nicht nach außen zu tragen.


Ein letztes Wort zu Umbenennung von Gutachtern und zur Supervision: Wenn es Sie betrifft und bei vorhandenem Interesse, können Ihnen die Gutachter erläutern, wie es kommt, dass manche Gutachtenaufträge nicht von der ursprünglich benannten Person übernommen werden, sondern von einer anderen Person, die nachträglich beauftragt wurde. In der Regel werden Sie beruhigt sein zu erfahren, dass die ursprüngliche Person, nunmehr in der Rolle eines Supervisors, weiterhin an Beratung und Endabstimmung des Gutachtens beteiligt ist und vom Gericht dazu vorgesehen ist, die abschließende Empfehlung mitzuverantworten und das Gutachten gegenzuzeichnen. Für den seltenen Fall, dass Sie diese "Umbenennung" nicht billigen, sind Sie eingangs belehrt worden, dass es Ihnen freisteht, die Mitwirkung am Gutachten abzulehnen.


Aufklärungsbogen und Schweigepflichtentbindung


Am Ende des Vorgesprächs erhalten Sie ein vorbereitetes Formular, in dem die wichtigsten Punkte des vorausgegangenen Gesprächs nochmals aufgeführt sind. Sie werden gebeten, dieses Dokument im Beisein der Sachverständigen zu lesen und zu prüfen, ob deren Inhalt den mündlichen Ausführungen entspricht, und es dann zu unterschreiben. Sie können auf dem Formular einzelnen aufgeführten Punkten die Zustimmung verweigern, insbesondere den Bild- und Tonaufzeichnungen.


Am Ende des Aufklärungsgesprächs werden die Gutachter Ihnen mitteilen, ob sie aufgrund des Aktenstudiums mit einigen der bisher mit Ihrem Kind oder mit Ihnen befassten Personen sprechen oder Befunde anfordern möchten. Sie können auch Ihrerseits anregen, dass die Gutachter mit bestimmten Personen Kontakt aufnehmen. Sofern die angesprochenen Personen einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, müssen Sie auf einem weiteren Formular die Entbindungen von der Schweigepflicht erteilen.


Wer soll oder darf den Gutachtern Auskunft über mich und mein Kind geben?

Bitte bedenken Sie, dass die Einholung von Informationen Dritter nicht nur Fragen der Vertraulichkeit berührt, sondern auch nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit erfolgt. Es werden am Ende nur solche Personen und Institutionen kontaktiert, von denen Aufschluss über Sachverhalte oder Einblicke zu erwarten sind, die niemand der streitenden Parteien selbst eingeführt hat, die aber für das Gutachten relevant sein könnten. Es wird hingegen auf die mündliche Befragung von Personen verzichtet, die nur bezeugen können, was ohnehin bekannt ist und im Gutachten erörtert werden wird. Der Verzicht betrifft oft so genannte „Leumundszeugen“, weil diese nur ihre schriftlichen Aussagen wiederholen und die Positionen bekräftigen können, die von den Parteien sowohl mündlich wie schriftlich dargelegt worden sind. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit besagt, dass auf weitere Nachforschungen zu verzichten ist, wenn auch ohne diese bereits ein umfassendes Bild aller Argumente entstanden ist und aufgrund dessen ein weitgehend gesichertes Ergebnis erzielt werden kann.

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