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Notizbuch und Stift

Ablauf

Nach Eingang des Auftrags muss geklärt werden, ob dieser in angemessener Frist bearbeitet werden kann. Typische Fristen im Familienrecht belaufen sich auf drei Monate. In vielen Fällen setzen die Gerichte in Kenntnis der Überlastung der Gutachter von vornherein eine verlängerte Frist von 6 Monaten. Manche Aufträge müssen wir vorrangig, das heißt deutlich schneller bearbeiten. Hierzu gehören Fälle, bei denen sich die Probanden in Haft befinden, Kindern eine akute Gefährdung droht und / oder ein Kind aus der Familie  herausgenommen wurde. Hierdurch gerät die Erledigung anderer Sachen unvorhersehbar in Verzug. Aus den genannten Gründen ist der Zeitbedarf zur Erledigung eines Gutachtenauftrags nicht immer zuverlässig voraussagbar. 

Die beauftragten Gutachter haben einerseits mit Parteien zu tun, die ungeduldig auf den Beginn der Begutachtung warten, andererseits mit Parteien, die skeptisch sind und, nachdem sie einbestellt wurden, eine Zeitlang nicht deutlich erkennen lassen, ob sie nur terminlich verhindert sind oder ob sie die Teilnahme (unzulässigerweise) an Bedingungen knüpfen wollen oder, was ihnen freisteht, die Teilnahme gänzlich ablehnen. Manchmal zweifelt eine Partei sogar an der formalen Rechtmäßigkeit des Gutachtenauftrags und muss daraufhin diesen Vorbehalt erst mit dem Gericht (!) klären. Die Fachperson, die sich den Parteien schließlich als GutachterIn vorstellt, kann eine andere sein als jene, die die Parteien ursprünglich ausgewählt hatten. Dies passiert vor allem dann, wenn ursprünglich Dr. Arnscheid oder Prof. du Bois persönlich benannt wurden. In der Regel wurde bei Gericht bereits davon ausgegangen , dass die Gutachter Arnscheid bzw. du Bois unmöglich alle eingehenden Aufträge persönlich übernehmen können, im Falle ihrer Verhinderung aber eine qualifizierte Supervision anbieten. Die hierfür erforderlichen Umbenennungen werden entweder im Einvernehmen der Parteien oder einseitig vom Gericht verfügt. 

Die Termine zur Einbestellung der Parteien werden schriftlich verschickt. Nachrichtlich geht unser Schriftverkehr an das Gericht und wird zur Gerichtsakte geheftet. Wir bitten Sie, uns die Termine per Email oder telefonisch zu bestätigen. Gerne stimmen wir auf dem gleichen Wege mit Ihnen geeignete Termine ab.

Bitte bedenken Sie, dass sich die GutachterInnen bei der Terminabsprache nicht schon mit Anliegen befassen dürfen, die den eigentlichen Rechtsstreit betreffen. Jeder vorweggenommene inhaltliche Diskurs mit Ihnen und jede Antwort auf das Verlangen einer Partei, was wir tun oder lassen sollen, würde unsere Neutralität gefährden. Schon jetzt können Sie sich aber in unseren Blogs einen Eindruck von unserem methodischen Vorgehen verschaffen. 

Zu Ihren Gesprächen können Sie alles mitbringen, was Sie für Ihren Fall als relevant erachten. Ob und wie diese Unterlagen im Gutachten gewürdigt werden, wird der/die Sachverständige entscheiden. Am Beginn des ersten Gesprächs erfolgt eine umfangreiche Belehrung zu Ihren Rechten und zum Datenschutz sowie Erläuterung des weiteren Vorgehens. Hierbei räumen wir Ihnen sehr viel Zeit ein, damit Sie Ihre Fragen zum weiteren Ablauf vortragen und mit uns erörtern können. In unserem Blog Nr,15 können Sie mehr über die Inhalte der Belehrung erfahren. Unter den Blogs befinden sich weitere Artikel, die ihnen bei der Vorbereitung auf die Begutachtung helfen und Sie vor falschen Erwartungen oder Befürchtungen schützen sollen. 

In familienrechtlichen Begutachtungen vereinbaren wir immer zunächst Termine mit den Eltern alleine, bevor wir die Kinder kennenlernen. Ob und ggf. welche Testverfahren zum Einsatz kommen, hängt von der gerichtlichen Fragestellung, von Präferenzen der Sachverständigen und vom Alter des betroffenen Kindes ab. Grundsätzlich ist auch ein Zusammentreffen des Kindes / der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil vorgesehen. Diesen Schritt besprechen wir jedoch ausführlich mit allen Beteiligten. Hausbesuche führen wir nur in begründeten Ausnahmefällen durch, da der neutrale Rahmen der Gutachtenstelle in aller Regel von den Familien als entlastend erlebt wird und unsere Objektivität erhöht.

Wir bemühen uns um einen lösungsorientierten Ansatz und bieten, wenn das Konfliktniveau nicht zu hoch ist, am Ende der Begutachtung Auswertungsgespräche an, in denen sich günstigenfalls Einigungsmöglichkeiten abzeichnen können.

Auftraggeber - zur Information

Ihre Aufträge schicken Sie bitte an die Gutachtenstelle Stuttgart GmbH, Schöttlestraße 34c in 70597 Stuttgart.

Wir bestätigen Ihnen zeitnah den Eingang der Akten und geben Ihnen eine erste Rückmeldung, wie zügig wir den Auftrag bearbeiten können.

Uns ist bewusst, dass konkrete GutachterInnen unserer Gutachtenstelle namentlich benannt werden müssen. Teilweise treffen die Anfragen an die GA-ST bereits mit einer konkreten Benennung ein, (besonders oft an Dr. Arnscheid oder Prof. du Bois). Die benannte Person muss dann klären, ob sie den Auftrag in der zumutbaren Frist persönlich erledigen kann oder ob sie ein Umbenennung vorschlagen muss. Bei Anfragen, bei denen Sie uns von vornherein anbieten, dass wir vor Ort eine/n geeignete/n GutachterIn auswählen, prüfen Dr. Arnscheid oder Prof. du Bois den Sachverhalt und melden sich mit einem Vorschlag, welche/r unserer KollegInnen für eine Erledigung aus unserer Sicht in Frage kommt. Alle Gutachtenaufträge, die unser Kernteam du Bois, Arnscheid und Wernecke nicht persönlich durchführen, werden in enger Absprache, unter deren Supervision und - bei besonderen Fragestellungen (z.B. psychiatrische Befundungen, Einigungsversuche, Aussagepsychologie u.a.) - unter direkter fachlicher Mitwirkung durchgeführt. Mit Rücksicht auf aktuelle Diskussionen bitten wir Sie darum, in Ihren Beschlüssen zur (Um-)Benennung neben den Gutachtern auch deren Supervisoren namentlich aufzuführen. In manchen Fällen muss darüber hinaus eine weitere Fachperson benannt werden, die spezielle Elemente (siehe oben) beisteuert, sei es, dass diese in das Hauptgutachten einfügt werden oder ob ein Ergänzungsgutachten vorgelegt wird. 

Wir begrüßen und fördern die Zusammenarbeit einzelner Kollegen der Gutachtenstelle mit bestimmten Gerichten. Wenn Sie eine/n bestimmte/n Ihnen bereits bekannte/n GutachterIn zur Erledigung eines Auftrags wünschen, bitten wir Sie, bei uns vor Auftragserteilung anzurufen. Wir bemühen uns dann, Ihrem Anliegen gerecht zu werden. Auch bei besonders eilbedürftigen Aufträgen bitten wir um einen persönlichen Anruf. 

Von unserem Schriftverkehr an die Parteien bekommen Sie jeweils Kopien, so dass Sie über den Terminablauf informiert sind. Gerne können Sie sich mit Fragen jederzeit an uns wenden.

Nach Abschluss der Explorationstermine werden besonders schwierige Fälle (anonymisiert) in unserer regelmäßig tagenden Expertenkonferenz zu Fortbildungszwecken erörtert. Dieser Ablauf dient unserer Qualitätssicherung. Die Parteien erteilen hierzu ihr schriftliches Einverständnis. 

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Für ein vertieftes und weitergehendes Verständnis unserer Methodik können Sie gerne auch jene Blogs lesen, die sich  an die Gutachter (und nicht an die Betroffenen) richten. 

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