Tutorial für Sachverständige und Betroffene
von Reinmar du Bois
„Meine Kinder und ich finden, es muss aufhören, dass er / sie in unser Leben hineinregiert.“
„Jedes Mal, wenn es etwas zu klären gibt, kommt es zu Missverständnissen. Es braucht mühsame Diskussionen, bis sie endlich einverstanden ist – ich kann mit ihr einfach nicht normal reden.“
„Mama nimmt mich beiseite und fragt, warum ich sie nicht besuche. Sie will wissen, warum ich die Klasse wiederhole. Sie kommt zu den Elternabenden und sagt peinliche Sachen. Sie hat mich im Sportverein abgemeldet. Sie geht heimlich zu meinen Lehrern und erzählt denen etwas über Papa. Seit ich zu ihm umgezogen bin, will sie nicht mehr mit ihm reden.“
„Bei jeder Reise zu meinen Eltern (ins Ausland) fängt mein Ex-Mann wieder damit an, dass ich die Kinder entführen will, und wendet sich an das Gericht und hat auch schon die Unterschrift für einen neuen Pass verweigert“.
„Papa kommt zu mir auf den Sportplatz und verbietet mir, mit meinen Freunden zu spielen. Er sagt, er kann über mich bestimmen, das würde ich noch erleben. Er sagt, die Eltern meiner Freunde sind gegen ihn, weil sie mit Mama unter einer Decke stecken. Und ich soll Mama endlich fragen, wann sie unser Haus verkauft“.
Sachverhalt / Ausgangslage
Die elterliche Alleinsorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1671 BGB) als Sonderfall konzipiert. Die Auflösung der gemeinsamen Sorge muss im Einvernehmen beider Eltern erfolgen oder muss „dem Wohl des Kindes am besten entsprechen“. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es dem Kindeswohl normalerweise am besten entspricht, wenn beide Eltern auch nach ihrer Trennung bei der Erziehung ihrer Kinder zusammenwirken. Wenn diese Zusammenarbeit misslingt, leidet das seelische Gleichgewicht der Kinder. Der Schmerz der Kinder am Streit ihrer Eltern wird nicht automatisch geheilt, wenn einer der Eltern die Alleinsorge übernimmt. Dem Gesetzgeber genügt es aber, wenn durch die Alleinsorge tatsächlich erreicht wird, dass der Streit geringer wird, genauer: dass die Streitgegenstände wenigstens nicht mehr die Kinder betreffen.
Der Gesetzgeber wünscht sich als Normalfall, dass Eltern trotz ihrer persönlichen Differenzen, die zur Scheidung geführt haben, weiterhin gemeinsam Verantwortung für die Kinder tragen. Vielen geschiedenen Eltern gelingt es tatsächlich - auch nach der Trennung, bei ihren Kindern erzieherisch am gleichen Strang zu ziehen, sich beispielsweise darauf zu verständigen, welchen Freundeskreis ihre Kinder haben sollen, wann sie abends nach Hause kommen sollen, welchen Vereinen sie beitreten sollen, wie viel Taschengeld sie erhalten sollen, wann sie für die Schule lernen oder Nachhilfe erhalten und wie sie sich kleiden sollen, welche Regeln für die Nutzung der Smartphones und anderer elektronischer Medien gelten sollen usw. In der Tat müssen alle Eltern, die ihre Kinder nach der Trennung paritätisch betreuen – in einem Wechselmodell, einem Nestmodell oder einem erweiterten Umgangsmodell – den beschriebenen Umfang gemeinsamer elterlicher Verantwortung tagtäglich hinbekommen.
Tiefer zerstrittene Eltern schrecken jedoch davor zurück, nach der Scheidung die soeben benannten Themen der „Alltagssorge“ mit ihrem Ex-Partner ständig absprechen zu müssen. Sie wollen sich nicht mehr ständig persönlich über den Weg laufen. Dieser verständliche Distanzierungswunsch allein hebelt die gemeinsame elterliche Sorge aber noch nicht aus. Hier bewährt sie sich als juristisches Minimalkonstrukt, das vorgibt, in welchem Rahmen die Zusammenarbeit geschiedener Eltern mindestens zu funktionieren hat. Der Rechtstitel dient auch im Bewusstsein der Kinder als Orientierungsgröße, an dem sie festmachen können, dass die Eltern weiterhin gemeinsam Verantwortung tragen und Pflichten haben. Er dient als Rückversicherung für die Kinder und als Mahnung an die Eltern: Ein aus dem Zusammenleben ausgeschiedener Elternteil, darf nicht symbolisch „abgeschafft“ oder für irrelevant erklärt werden. Ebenso wenig dürfen an den Rand gedrängte Väter bzw. Mütter ihre Kinder aus Trotz oder Frustration aufgeben.
Zwei typische Fallkonstellationen
A) Es stehen konkrete Entscheidungen an, und diese werden verschleppt, verhindert, sabotiert: Ein Schulwechsel, eine Psychotherapie des Kindes, eine medizinische Behandlung, eine Auslandsreise, ein Antrag, bei dem die Unterschrift beider Eltern verlangt wird. Der aus dem Haushalt ausgeschiedene Elternteil nutzt solche Gelegenheiten, um sein Missfallen und Misstrauen am Handeln des anderen Elternteils zu bekräftigen. Er/sie steht in grundsätzlicher Gegnerschaft zu fast allem, was der Ex-Partner tut oder verleiht bei solchen Anlässen seiner/ihrer Überzeugung, dass der/die andere inkompetent sei, stets aufs Neue Ausdruck. Die für solche Streitfragen vorgesehenen Einigungsgespräche in einer Beratungsstelle oder in einer Mediation sind mehrfach gescheitert. Der/die MediatorIn hat selbst eingeräumt, dass er/sie nichts bewirken kann.
B) Es stehen keine konkreten Entscheidungen an, aber jener Elternteil, der die alltägliche elterliche Erziehungsarbeit und Betreuung leistet, fühlt sich vom anderen Elternteil auf unterschiedliche, weniger klar beschreibbare Weise eingeschränkt, in Frage gestellt, überprüft, hingehalten oder in ein quälendes Hin und Her hineingezogen. Manchmal fühlen sich die Kinder auch beobachtet, bedrängt oder verfolgt und in ihrer gesamten sozialen Entfaltung eingeschränkt. Es kommt also wesentlich darauf an, dass nicht nur der Elternteil, sondern ebenso die betroffenen Kinder die verhakte und vertrackte Situation zwischen den Eltern als qualvoll erleben, sich eindeutig mit der Notlage des zuständigen Elternteils identifizieren und den Abgrenzungswunsch mit diesem teilen. Eigentlich treten Kinder gern als Vermittler zwischen den Eltern auf. Die hier gemeinten Kinder sind damit gescheitert. Es sind in der Regel ältere Kinder. Mit der Abgrenzung geht fast immer einher, dass sie keine Besuchskontakte mehr wünschen.
Herangehensweise der Sachverständigen
In unserer gutachtlichen Praxis gilt es, die Herkunft und Dynamik des elterlichen Streits zu ergründen, der bei einem der Parteien zu dem Wunsch geführt hat, die elterliche Sorge allein an sich zu ziehen und den anderen auszuschließen. Wir müssen uns darum bemühen, die psychischen Auswirkungen dieses Streits auf das Erleben der Kinder einzuschätzen, denn nur ein an die Kinder weitergereichter Konflikt kann den Schritt rechtfertigen. Dabei prüfen wir, ob sich die schädlichen Effekte aus dem Prozess des Streitens ergeben, oder ob konkrete für die Entwicklung der Kinder notwendige Entscheidungen, Weichenstellungen und Amtshandlungen vereitelt zu werden drohen. Wir müssen sodann fragen, ob die schädliche Wirkung des Streits mit einer Änderung des Sorgerechts tatsächlich entschärft werden kann, bzw. ob der neue alleinige Inhaber der elterlichen Sorge in der Lage wäre, die Kinder in Zukunft vor diesen Auswirkungen zu bewahren. Hierzu müssen wir herausfinden, in welcher Beziehung die Kinder zu ihren beiden Eltern stehen und welche Partei sie ergriffen haben bzw. wessen Sichtweise sie übernommen haben: die Sichtweise desjenigen, dem das Sorgerecht vorenthalten werden soll oder die Sichtweise desjenigen, der das Sorgerecht in Zukunft allein ausüben will. In direkten Befragungen der Kinder müssen wir gerade bei älteren Kindern und Jugendlichen herausfinden, welche Auswirkungen sie durch die Verlagerung des Sorgerechts auf sich zu kommen sehen. Wir müssen weiter fragen, ob die Kinder jenem Elternteil, der die Sorge allein ausüben soll, diese Aufgabe zutrauen und ob sie sich dessen Führung auch wirklich anvertrauen würden. Wir müssen auch prüfen, ob jenem Elternteil, der sich um die alleinige elterliche Sorge bewirbt, zuzutrauen ist, verantwortliche und angemessene Entscheidungen zu treffen und sich notfalls fachlich beraten zu lassen. Sodann überzeugen wir uns, ob die Streitpunkte in einem Beratungsprozess geklärt werden können.
Beratung und Empfehlung
Bedenken Sie als Faustregel, dass es wenig Sinn ergibt, d.h. wenig wirksam ist und nicht zur Lösung von Konflikten beiträgt, jemandem die alleinige elterliche Sorge zu überantworten, der nicht auch die Alltagssorge ausübt, also mit dem Kind zusammenlebt, mit ihm tagtäglich auskommen muss und die Regeln des Zusammenlebens aushandeln muss, sowie Erfolge und Enttäuschungen, Nöte und Sorgen mit ihm teilen muss. Es wird jemandem, der versucht, von außen in das Leben eines Kindes hineinzuregieren, kaum gelingen, einen hilfreichen Einfluss zu erlangen, es sei denn, dass sich zum gleichen Zeitpunkt Tendenzen eines Aufenthaltswechsels abzeichnen. Im letzteren Fall wäre der Antrag auf die elterliche Alleinsorge nur ein Nebenschauplatz, bzw. ein letzter Versuch, Einfluss auf ein Kind zurückzugewinnen, das im Begriff steht, die Seiten zu wechseln.
Bedenken Sie, dass es wenig Sinn ergibt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen, wenn sich ein Kind, egal, wo es überwiegend lebt, intensiv nicht nur einem, sondern beiden Eltern zuwendet und breite Berührungsflächen mit beiden Eltern hat oder anstrebt, etwa in einem Versöhnungsprozess. In einem solchen Fall wird das Kind von dem Wunsch beherrscht, sich gegenüber beiden Eltern loyal zu verhalten und kann es nicht gebrauchen, wenn einer der Eltern das Sorgerecht an sich zieht.
Wir müssen auch um die Gefahr besorgt sein, dass beide Eltern ihre Meinungen und Absichten auf ihren Kindern abladen, egal, ob sie durch ein offizielles Sorgerecht hierzu autorisiert sind oder nicht. Bedenken Sie, dass die Kränkung eines Elternteils, der die elterliche Sorge verloren hat, voll auf die Kinder durchschlagen kann, insbesondere dann, wenn die Kinder diesen Elternteil regelmäßig besuchen. Bedenken Sie schließlich, dass sich in allen genannten Fällen durch die Verlagerung des Sorgerechts keine überzeugende Verbesserung eines vorherigen Streits abzeichnet, sondern eher eine Eskalation droht. Davon, dass die elterliche Alleinsorge hier "dem Kindeswohl am besten entspricht" kann keine Rede sein. Es kann daher nicht verwundern, dass auch bei einem Teil der Fälle mit hochgradig zerstrittenen Eltern, in denen ein Antrag auf die elterliche Alleinsorge von GutachterInnen zu beurteilen ist, die Empfehlung dahin geht, die gemeinsame elterliche Sorge trotz allem beizubehalten – zumeist mit der Begründung, dass der Schaden für die Kinder durch die Auflösung der gemeinsamen Sorge nicht verkleinert, sondern vergrößert würde[1].
Positive Empfehlungen (zugunsten der Alleinsorge) werden bei einer Konstellation erleichtert, bei der jener Elternteil, dem die elterliche Sorge abgesprochen werden soll, in größerer Entfernung lebt und nicht besonders eng mit den betroffenen Kindern verbunden ist, aber dennoch durch Nachstellungen, Sabotagen und Interventionen alte Rechnungen zu begleichen versucht und Entscheidungen blockiert. Mit jeder Empfehlung zugunsten der Alleinsorge verbindet sich die Erwartung, dass derjenige/diejenige, der/die die Alleinsorge erhält, den neuen Rechtstitel auch tatsächlich dazu nutzt, aus einem Konflikt auszusteigen, etwa durch Verzicht auf weitere Gerichtsverfahren oder sogar durch einen Wegzug aus räumlicher Nähe, und dass die Kinder innerlich bereit sind, diesen Weg (sogar unter Inkaufnahme von Nachteilen, die ein Ortswechsel mit sich bringt) mitzugehen, das heißt, sich ebenfalls zu distanzieren und abzugrenzen. Nur in einer solchen Konstellation sind Voraussetzungen gegeben, dass die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl der Kinder tatsächlich zugutekommt, zumindest bei Abwägung gegen die Nachteile, denn die „Demontage“ einer Elternfigur wird in der Identitätsentwicklung der Kinder unweigerlich Spuren hinterlassen.
Zerstrittene Eltern sollten daher bei der Wahl ihrer Mittel im nachehelichen Streit den Antrag auf elterliche Alleinsorge nur nach gründlichem Nachdenken und Abwägen ins Spiel bringen. Die Alleinsorge kann nur funktionieren, wenn es gleichzeitig schon triftige, d.h. im Kindeswohl begründete Argumente gegen die Ausübung des Besuchsrechts gibt. Manchen Eltern muss im Gerichtssaal erst erklärt werden, dass der Ausschluss der gemeinsamen elterlichen Sorge in rechtlicher Hinsicht keine Auswirkungen auf das Umgangsrecht hat, dieses also unbenommen ist. In der Wirklichkeit sind die Auswirkungen auf die Besuchspraxis leider unübersehbar: Ein Kind, das zum Zeitpunkt der Auflösung der gemeinsamen Sorge weiterhin Umgang hat, kann auf beträchtliche Belastungen zusteuern. Der Umgang ist nun der einzige verbliebene Aktionsraum, in dem sich der über den Ausschluss aller anderen Rechte frustrierte Elternteil noch einbringen kann. Hier kann er - unter Berufung auf sein verbliebenes Recht, Informationen zu erhalten, - alles, was er vom Kind sieht und erfährt, mit Missfallen, Misstrauen, Unzufriedenheit, Enttäuschung, gespieltem Desinteresse und weiteren schwierigen Gemütszuständen quittieren. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis sich ein trotz Alleinsorge nicht aufgelöster Hochkonflikt in Form von Umgangsstreitigkeiten neu aufheizt.
Fußnote 1
In den oberinstanzlichen Entscheidungen zur Alleinsorge (OLG Frankfurt Beschluss vom 7.10.2013 5 UF 88/13, Neue Juristische Wochenschrift 2014,201) wird stets betont, dass sich der Konflikt der Eltern auf die Kinder auswirken müsse bzw. dass durch die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge diese Exposition mit den Konflikten der Eltern verringert werden müsse. Die Bedeutung einzelner streitiger Angelegenheiten ist demgegenüber nachrangig, ebenso die Frage, ob die Eltern überhaupt miteinander kommunizieren oder nicht. Es geht um die Chance, durch eine Sorgerechtsänderung die Konfliktfelder zwischen den Eltern „kindeswohlfördernd einzugrenzen“. (Fam RZ 2008,592-593). Genau dies ist aber nicht erreichbar, wenn die Kinder mit beiden Eltern intensiv im Austausch stehen und einer Dauerexposition der streitigen Ansichten nicht entkommen können, egal ob beide Eltern oder nur einer dieser Eltern die elterliche Sorge ausübt.
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