Tutorial für Sachverständige
von Judith Arnscheid und Reinmar du Bois
Erster Überblick
Der Gutachter bestätigt dem Gericht, dass er den Auftrag mit Akte erhalten hat und die Begutachtung übernimmt. Er muss den Auftraggeber über die Terminplanung in Kenntnis setzen und die Erledigung des Gutachtens innerhalb eines konkreten Zeitfensters in Aussicht stellen. Die angekündigte Überschreitung einer typischen Frist von drei Monaten wird bisweilen im Einvernehmen aller Beteiligter in Kauf genommen, wenn ein konkreter Gutachter für einen bestimmten Fall als besonders geeignet angesehen wird, und wenn dieses Kriterium höher bewertet wird als das Beschleunigungsgebot.
Dem Auftrag zur Begutachtung liegen normalerweise die vollständigen Akten des Familiengerichts bei, auch die Akten aus früheren oder verbundenen Vorgängen. Von Seiten des Gerichts wird erwartet, dass der beauftragte Gutachter die Akten gründlich und systematisch durchsieht. Es ist aber in der Regel heute nicht mehr erwünscht, dass der Gutachter schriftliche Aktenauszüge anfertigt und diese dem Gutachten beigefügt. Hiervon abweichend bleibt es dem Gutachter unbenommen, aus dem Akteninhalt spezielle Anknüpfungstatsachen zu gewinnen und diese darzulegen, zum Beispiel biografische Daten oder Schilderungen auffälliger Verhaltensweisen. Es handelt sich hier also nicht um die bloße Wiedergabe des bekannten Aktenverlaufs, sondern um die Identifikation und Kennzeichnung spezieller Sachverhalte, die für die gutachtliche Bewertung von Bedeutung sind.
Für einen ersten Überblick und ein vorläufiges Fallverständnis sollten jene Aktenteile herangezogen werden, die außerhalb und oberhalb des Parteienstreites stehen: Stellungnahmen der Jugendämter, Berichte eines Verfahrensbeistandes, Protokolle der Gerichtsverhandlungen und richterliche Notizen, Vereinbarungen, Verfügungen und Beschlüsse. Zu einer zweiten Gruppe zu sichtender Dokumente gehören die Schriftsätze der Anwälte beider Parteien. Eine dritte fakultative Gruppe von Dokumenten besteht aus Schriftstücken, Ausarbeitungen, Bildern und Datenträgern, die von den Parteien persönlich beigebracht und verfasst worden sind. Gelegentlich kommt es vor, dass eine Partei auf anwaltliche Vertretung verzichtet und auch ihre Anträge selbst verfasst.
Wenn dem Gutachter Unterlagen durch eine Partei überlassen werden, die sich noch nicht bei der Gerichtsakte befinden, müssen diese dem Familiengericht und der gegnerische Partei ebenfalls zur Kenntnis gebracht werden. Sie werden gewissermaßen der Gerichtsakte neu hinzugefügt. Ohne dieses Umlaufverfahren würde sich der Gutachter dem Verdacht aussetzen, er habe sich exklusiv den Interessen einer Partei zugewandt und sei insofern befangen.
Aktenstudium
In unserer gutachtlichen Praxis wird das Aktenstudium unterschiedlich gehandhabt und oft in mehreren Schritten erledigt. Am Anfang, d.h. zur Planung der Untersuchungen und zur Formulierung von Ausgangshypothesen müssen wir anhand der Akte zumindest in Erfahrung bringen, welche Positionen von den Parteien vertreten werden, welche Anträge gestellt worden sind, wer die wichtigsten Verfahrensbeteiligten sind. Wir müssen weiterhin entscheiden, welche weiteren Personen zur Klärung der Sachverhalte in die Begutachtung einbezogen werden sollen. Wir müssen den Wortlaut des gerichtlichen Auftrags genau prüfen und gegebenenfalls bei Gericht um eine Auftragsänderung oder -erweiterung nachsuchen. Wir können es methodisch gut rechtfertigen, wenn wir – darüber hinausgehend - die Lektüre des persönlichen Schriftverkehrs der Parteien und der Anwaltsschreiben vorläufig hintanstellen und erst nachholen, wenn wir mit den Parteien persönlich gesprochen haben. Erst danach können wir auch deren schriftliche Äußerungen nach Form und Inhalt, nach ihrer Relevanz und nach den Umständen ihres Zustandekommens zutreffend beurteilen und dabei beispielsweise zur Einschätzung kommen, dass wir es im Schriftverkehr mit auffälliger Polemik zu tun haben, die sich im persönlichen Kontakt nicht bestätigen lässt. Aber in der Akten können sich auch zusätzliche Belege für akzentuierte Charakterzüge bei den Parteien finden, die sich bereits bei den persönlichen Untersuchungen offenbart haben, etwa im Sinne eines gesteigerten Misstrauens, einer Detailversessenheit, Kränkbarkeit, Umständlichkeit, Rigidität oder intellektueller Überforderung u.a.m.
Die Komplexität umfangreicher Akten reduzieren wir, indem wir alle Inhalte, die für die gutachtlichen Fragestellungen nicht zielführend sind (z. B. gegenseitige Anklagen wegen Verfehlungen oder Entgleisungen der Eltern im Zuge ihrer Streitigkeiten) von vornherein ausklammern. Viele Aktenvorgänge, darunter auch Anträge und eingelegte Widersprüche, können wir als bloße Belege für ein hohes Konfliktniveau zunächst nur flüchtig Revue passieren lassen. Am Ende richten wir unser Augenmerk ohnehin kaum noch auf konkrete Streitfragen, in die sich die Parteien verfangen haben, sondern fokussieren auf deren Resonanz im Erleben und in der Gedankenwelt der betroffenen Kinder. Ob wir – nach diesem Kriterium –die Akte zum Zwecke weiterer Aufklärung nochmals heranziehen müssen, lässt sich wiederum erst anhand der persönlichen Untersuchungen beantworten. Nur selten erweist es sich als notwendig, das Fehlverhalten eines Elternteils bei einer konkreten Begebenheit ausdrücklich zu benennen. Sollte sich der Hinweis auf einen konkreten Vorfall nicht vermeiden lassen, legen wir möglichst die Schilderung eines unbeteiligten Dritten oder eine Selbstschilderung zugrunde, nicht aber das Vorbringen der Gegenseite. Wann immer möglich, stellen wir den Sachverhalt nicht nach bloßer Aktenlage fest, sondern verifizieren und plausibilisieren ihn von verschiedenen Seiten aufgrund persönlicher Explorationen.
Grenzen der Aktenanalyse
Sachverhalte, die für die Begutachtung ausschlaggebend sind, werden oft erst aufgrund persönlicher Explorationen, aufgrund der Kenntnis der Personen und ihres Verhaltens und aufgrund der psychologischen Befunde beim Kind durchschaubar und treten nicht schon während des Aktenstudiums zutage. Die im Schriftverkehr angelegte Streitdynamik, teils vorwurfsvoll und kämpferisch, teils sachlich und ausgleichend, erlaubt allenfalls vorsichtige Annahmen über die tatsächliche Beschaffenheit eines Konflikts und die Chancen einer späteren Vermittlung. Vorläufige Einschätzungen, wie immer gründlich das Aktenstudium erfolgt sein mag, müssen nach dem persönlichen Kennenlernen oft revidiert werden oder erscheinen in neuem Licht. Der naheliegende Gedanke, dass umfangreiche Akten stets auf die besondere Unversöhnlichkeit eines Streits hindeuten, kann sich beispielsweise als Irrtum erweisen. Auch hinter einem spärlichen und unspektakulären Aktenverlauf können vehemente und hochkonflikthafte Auseinandersetzungen verborgen liegen. Nicht wenige Individuen präsentieren sich im Schriftverkehr vollkommen anders als im naturalistischen Umgang. Hinzu kommt, dass die Streitdynamik nicht nur durch die Eigenart der Parteien, sondern auch durch das Vorgehen der Anwälte mitbestimmt wird, je nachdem, wie engagiert diese ihr Mandat ausüben und in welche Richtung sie ihre Mandanten führen und beraten.
Besonders hoch ist das Risiko vorläufiger Fehlinterpretationen, wenn Sie sich als Gutachter in die einschlägigen Schriftsätze der Parteien vertiefen, bevor sie mit beiden Parteien persönlich gesprochen haben. Leider gibt es Probanden, die ausdrücklich darauf bestehen, dass ihre persönlichen Aufzeichnungen und Unterlagen vorab zur Kenntnis zu nehmen seien. Die Gefahr, dass eine Partei bereits bei der Terminvereinbarung die Gutachter mit ihren Argumenten bedrängt, ergibt sich vor allem dann, wenn Gutachter zum Zwecke der Terminvereinbarung mit den Parteien persönlich in Telefonkontakt treten.
Darüber hinaus kann es geschehen, dass Parteien noch vor Beginn der Untersuchungen Stellungnahmen, Exposees, Belege und Datenträger per Email einreichen, wobei eigentlich der Email Verkehr nur zur Terminvereinbarung dienen sollte. Solche Parteien vermuten Befangenheit, wenn GutachterInnen bei der Vorbereitung der Termine deren Eingaben außer Acht lassen. Sie begegnen diesem Verdacht am besten, wenn Sie geltend machen können, dass Sie den Parteienvortrag beider (!) Seiten grundsätzlich aus Ihren Vorbereitungen ausklammern. Das Misstrauen mancher Parteien geht allerdings so weit, dass sie nicht nur die gegnerische Partei, sondern alle Ämter, Sozialhelfer und Gerichte als gegen sich verschworen ansehen. Als GutachterInnen müssen Sie sich in diesem Fall offensiv dazu bekennen, dass Sie unweigerlich die schriftlichen Einschätzungen amtlich bestellter Personen zum Ausgangspunkt ihrer Planungen für das Gutachten machen müssen. Sie haben schlechterdings keine bessere Option, wenn Sie Unterstellungen von Befangenheit und Parteilichkeit vermeiden wollen.
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