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Begutachtung im Familienrecht Folge 5: Aufzeichnungen

Tutorial für Sachverständige

von Judith Arnscheid und Reinmar du Bois



Rechtliche Rahmenbedingungen


Die zu begutachtenden Personen sind vor Beginn der Untersuchungen mündlich über wichtige rechtliche Voraussetzungen aufzuklären. Anschließend ist ihnen ein Informationsblatt zur Unterschrift vorzulegen, das den Inhalt der Aufklärung schriftlich in möglichst einfachen Formulierungen wiederholt. Im Einzelnen ist aufzuklären über die Freiwilligkeit der Mitwirkung am Gutachten, die fehlende Vertraulichkeit des gutachtlichen Gesprächs, auch wenn dessen Inhalt und Tenor einem psychotherapeutischen Gespräch ähneln kann, und die Besonderheiten des Umgangs mit Materialien, die während der Begutachtung erstellt werden, zum Beispiel Notizen, Auswertungsbögen, Ton- und Bild- bzw. Videoaufzeichnungen. Hier geht es um den Hinweis, dass die Materialien nicht archiviert werden und nur der Erstellung des Gutachtens dienen. Die Herausgabe der Materialien, solange überhaupt verfügbar, bedarf einer Genehmigung des Gerichts. Im Falle der Herausgabe sind alle Materialen stets beiden Parteien zugänglich zu machen. Die Bekanntgabe der Materialien muss dem Kindeswohl dienen.

Die schriftlichen Gutachten sind nach ihrer Fertigstellung Bestandteil der Gerichtsakten. Deren Aufbewahrung und Vernichtung folgt den allgemeinen Bestimmungen der Aufbewahrung und Löschung von Gerichtsakten. Parteienwünsche nach Aushändigung eines Gutachtens sind nicht an die Gutachter, sondern an die Gerichte bzw. an die Parteienvertreter zu richten, an die ja Exemplare verteilt werden. Die Gutachter haben das Recht, ihre Werke für den persönlichen Gebrauch als geistiges Eigentum zu behalten. Die Auswertung erfolgt grundsätzlich anonymisiert.

Auf einem gesonderten Blatt oder mehreren Blättern können außerdem Entbindungen von der Schweigepflicht erteilt werden. In Betracht kommen Entbindungen für Jugendämter, Schulen, Verfahrensbeistände, Erzieher, Kinderärzte und Psychotherapeuten.

Schließlich ist den Teilnehmern zur Kenntnis zu bringen, in welchem Umfange die neuen Vorschriften der Europäischen Datenschutzverordnung auf die Gutachterpraxis anwendbar sind. Gutachter verwenden beispielsweise Daten, die ihnen durch die Gerichtsakte zur Verfügung gestellt worden sind und zusätzliche Daten, die sie während der Begutachtung erheben. Es muss erklärt werden, ob solche Daten – über deren Verwendung im schriftlichen Gutachten hinaus – auch noch in Datenbanken gespeichert werden oder weitergeleitet werden. Dies dürfte nur bei wissenschaftlichen Auswertungen der Fall sein. Für diese Form der weiteren Datennutzung bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung.


Untersuchungsprotolle


Zur Anfertigung der Untersuchungsprotokolle haben die GutachterInnen die Wahl zwischen dem Mitschreiben während des Gesprächs, nachträglichen Gedächtnisprotokollen oder dem Abhören einer Tonaufzeichnung. Ton- und Bildaufzeichnungen der Gespräche bedürfen wiederum der ausdrücklichen Zustimmung aller aufgezeichneten Personen.


Im Hinblick auf den gestiegenen Umfang der erforderlichen rechtlichen Aufklärung empfehlen wir, diese in ein möglichst entspanntes Kennenlerngespräch einzubetten, das es den Probanden gleichzeitig erlaubt, sich mit der Person des Gutachters oder der Gutachterin vertraut zu machen, einen Überblick zu gewinnen, wie sich die Begutachtung Schritt für Schritt vollziehen wird, welche Termine mit welchen Teilnehmern erforderlich sein werden und wie diese kontaktiert werden können.

Außerhalb der Explorationen empfehlen wir nur dann mit den Parteien zu telefonieren oder E-Mails auszutauschen, wenn dies der Terminabsprache dient. Jeden vereinbarten Termin bringen wir umgehend dem Gericht, das den Auftrag erteilt hat, zur Kenntnis. Sollten Parteien die eingeräumten Kommunikationskanäle unaufgefordert dazu nutzen, inhaltliche Absprachen zu erbeten, Fragen zu stellen und Bedingungen für die Mitwirkung am Gutachten zu stellen oder auch nur Informationen und Meinungen zu platzieren, sollten Protokolle über diese Vorgänge einschließlich unserer Antworten ebenfalls dem Gericht zugeleitet werden. Auf diese Weise geraten wir nicht in den Verdacht, uns einzelnen Parteien in besonderer Weise zuzuwenden oder uns mit ihnen vor Beginn der Untersuchungen zu verständigen. Es muss den Parteien verdeutlicht werden, dass jedes Gespräch, das sie vor den vereinbarten Terminen mit dem Gutachter führen, bereits Gegenstand der Begutachtung ist und einer Beurteilung unterzogen wird.

Beim Protokollieren bevorzugen wir unmittelbare Mitschriften der Gespräche. Wir verwenden jedoch auch die anderen erwähnten Methoden, wenn besondere Erwägungen dies nahelegen: Tonaufzeichnungen oder Gedächtnisprotokolle. Tonaufzeichnungen bieten zum Beispiel die Möglichkeit, auf persönliche Eigenheiten eines Probanden intensiver eingehen zu können, ohne durch das Mitschreiben abgelenkt zu sein. Anschließend können wir das Gesprächsverhalten anhand der Aufzeichnung genauer studieren. Tonaufzeichnungen haben jedoch den Nachteil, dass nicht nur bei den Probanden, sondern auch beim Interviewer der falsche Anspruch geweckt wird, das anschließende Protokoll müsse alle angesprochenen Einzelheiten enthalten. In Wirklichkeit soll die Argumentation der Parteien nur exemplarisch (schlaglichtartig) aufgezeigt werden. Der Rahmen der angesprochenen Themen soll abgesteckt werden, und der grobe Gesprächsverlauf soll nachvollziehbar werden.

Nur bei der Exploration von Kindern kann ein wörtliches Protokoll sinnvoll sein. Die elektronische Tonaufzeichnung kann hier ein besonders ungezwungenes Gespräch mit dem Kind ermöglichen. Zuvor ist auch bei Kindern in altersangemessener Form die Zustimmung zur Tonaufzeichnung einzuholen.

Alle nebenher erhobenen Befunde zum Gesprächsverhalten der Probanden (deren Angst, Empörung, Unsicherheit, deren Nachfragen, Übergenauigkeit, Richtigstellungen, Abschweifungen, hastiges Sprechen, Sprechpausen, Wiederholungen und vieles andere) müssen wir zwar fortlaufend mit protokollieren. Wir klammern sie aber anschließend aus dem Text des Protokolls aus und fügen sie in die Interaktionsbeobachtungen ein.


Die Methode des Gedächtnisprotokolls bewährt sich besonders bei Probanden, die der Begutachtung misstrauisch gegenüberstehen. Das Gedächtnisprotokoll wird bei längeren Gesprächen in Etappen erstellt. Wir unterbrechen die Gespräche nach ca. 30-40 min und legen eine Pause ein. In dieser wird das Protokoll entworfen. Anschließend kann es verlesen werden, Korrekturen und Ergänzungen können entgegengenommen und eingearbeitet werden, bis der Proband seine Aussagen für richtig befindet. Dann wird das Gespräch bis zur nächsten Unterbrechung fortgesetzt. Die Erfahrung besagt, dass dieses Verfahren, so aufwändig es immer sein mag, ähnlich viel Zeit beansprucht wie die nachträgliche Auswertung von Tonaufzeichnungen. Die Probanden fühlen sich in der Regel bei diesem Verfahren gut verstanden. Der Interviewer ist bei dieser Methode kein undurchschaubares Gegenüber, sondern lässt den Probanden miterleben, wie er sich dessen Anliegen zuwendet. Der Proband begreift, dass sich der Gutachter ernsthaft in die Meinungen und Sichtweisen der Parteien hineinversetzt.


Wir verfassen die Protokolle normalerweise in indirekter Rede. Wir unterstellen aber, dass auch Aussagen der Probanden, die (versehentlich) im Indikativ formuliert sind, nicht als wörtliche Rede zu verstehen sind, außer wenn der Text in Anführungszeichen gesetzt ist. Welche Methode der Gesprächsaufzeichnung wir auch immer wir wählen, bedienen wir uns jeweils der gleichen Methodik für beide Seiten.



Anwesenheit eines "Begleiters"


Selten erscheinen Parteien mit einem „Begleiter“ zum Gespräch. Auch Verfahrensbevollmächtigte können verlangen, in dieser Rolle bei Explorationen anwesend zu sein. Wenn sich die Probanden ausdrücklich auf dieses Recht berufen, dürfen wir uns der Anwesenheit solcher Begleitpersonen nicht entgegenstellen. Die Begleiter erhalten jedoch den Hinweis, dass sie nicht am Gespräch mitwirken dürfen und sich vollkommen passiv verhalten müssen. Wir können weiter den Hinweis geben, dass die Anwesenheit von Begleitern den sonst üblichen Untersuchungsrahmen verfälscht und uns die Beurteilung der Probanden erschwert, weil uns vom Probanden implizit unterstellt wird, wir könnten uns falsch oder ungemessen ihm gegenüber verhalten. Die professionelle Sorgfaltspflicht des Untersuchers wird in Zweifel gezogen. Die erhofft-positiven ebenso wie die gefürchtet-negativen Bewertungen der Persönlichkeit werden gleichermaßen erschwert. Der Einwand ist weniger dringend, wenn sich ein Beistand zu Hausbesuchen hinzugesellt, weil diese ohnehin methodisch offen und unvorhersehbar verlaufen. Die Anwesenheit einer Begleitperson konstituiert jedoch immer – ungeachtet dessen, dass hier ein Recht beansprucht wird – eine Ausnahmesituation, durch die die psychologische Beurteilung verkompliziert wird.



Befragung von Psychotherapeuten und Ärzten


Wer Gutachter dazu auffordert, auch Psychotherapeuten der betroffenen Kinder zu befragen, und diese hierzu von der Schweigepflicht entbindet, sollte bedenken, dass Therapeuten auf diese Weise in den Konflikt der Eltern hineingezogen werden. Die Kinder können bei ihren jeweiligen Therapeuten in Zukunft nicht mehr sicher sein, sich in einem geschützten vertraulichen Bereich zu befinden, wo sie der Streit der Eltern nicht erreicht. Wie immer Therapeuten den Zustand ihrer jungen Patienten beim Gutachter darstellen, als stabil oder als besorgniserregend, greifen sie in den Meinungsstreit der Eltern ein und stellen sich entweder auf jene Seite, die der anderen vorwirft, die Not des Kindes zu übertreiben, oder auf jene, die sagt, die Not des Kindes werde ignoriert. Die Therapeuten wären gut beraten, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, um diesem Dilemma auszuweichen.

In anderen Fällen werden Gutachter aufgefordert, behandelnde Ärzte als Zeugen der guten oder schlechten gesundheitlichen Verfassung eines Elternteils heranzuziehen. Die Zeugen können sich kompromittiert fühlen, wenn ihre Auskünfte anders, als von ihnen intendiert, vom Gutachter zu Ungunsten ihrer Patienten ausgelegt werden, diese also nicht rehabilitiert, sondern in ihrer Unzulänglichkeit bestätigt werden. Gutachter und Psychotherapeuten können leicht aneinander vorbeireden. Die Missverständnisse ergeben sich aus dem Umstand, dass ärztliche und psychologische Therapeuten zwar für die Störungen ihrer Patienten, nicht aber für deren Auswirkungen auf die Versorgung von Kindern kompetent sind. Während die Therapeuten beispielsweise attestieren, dass sich ihre Patienten von ihrer Krankheit gut erholt hätten, erkennen die kinderpsychologischen Gutachter, dass auch die Restbefunde dieser Krankheit die Erziehungsfähigkeit noch immer empfindlich einschränken. Auch in diesen Fällen wären die Behandler besser beraten gewesen, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen.



Ton- und Videoaufzeichnungen


Tonaufzeichnungen der Gespräche bieten attraktive Möglichkeiten zur Veranschaulichung bestimmter Verhaltensweisen. Dennoch sollten sie in der gutachtlichen Praxis auf wenige Bereiche beschränkt bleiben, insbesondere bei direkten Befragungen eines Kindes zu seinen Neigungen und Wünschen, bei strukturierten Interaktionsbeobachtungen und bei aussagepsychologischen Analysen der Glaubhaftigkeit von Zeugen im Strafverfahren. Vor einer Erweiterung dieses Anwendungskatalogs wird abgeraten. Keineswegs würden solche Aufzeichnungen die Berechenbarkeit oder Kontrolle der gutachtlichen Arbeit im Familienrecht oder den Einigungsprozess verbessern. Die Existenz solcher Aufzeichnungen weckt den Wunsch der Parteien, das Material selbst in Augenschein zu nehmen und zu prüfen. Normabweichende und befremdliche psychische Phänomene, die dort zu besichtigen sind, werden von jenen Personen, die sich ständig abweichend oder befremdlich verhalten, nicht als abweichend oder befremdlich wahrgenommen. Damit geht die Hoffnung, Personen anhand des Materials zur Einsicht in ihre eigenen Abnormität zu bewegen, ins Leere. Streitigkeiten, die von starkem Misstrauen einer oder beider Parteien geprägt sind, werden somit durch die Aufzeichnung jedes gesprochenen Wortes und jeder trivialen Handlung nicht beruhigt, sondern weiter angestachelt und gehen ins Uferlose. Die Veröffentlichung des Materials dient also nicht dem Kindeswohl. Gerichte sollten Anträge auf die Herausgabe dieser Materialien also zumeist ablehnen, weil sie dem Kindeswohl, d.h. der Lösung der strittigen Fragen, nicht dient. Wenn eine solche Dynamik vorhersehbar ist, sollte rechtzeitig dafür Sorge getragen werden, dass erst gar keine Ton- und Bildaufzeichnungen erstellt werden.


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