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Begutachtung im Familienrecht - Folge 6: Das schriftliche Gutachten

Tutorial für Sachverständige

von Judith Arnscheid und Reinmar du Bois


Aufbau des Gutachtens


Das schriftliche Gutachten stellt die Ergebnisse des Begutachtungsprozesses dar. Es sollte klar gegliedert sein. Grundsätzlich muss der Methodenteil der Datenerhebung und deren Darstellung (Ergebnisse) von dem Befund mit der Diskussion und der Interpretation der Ergebnisse eindeutig getrennt sein. Während im ersten Teil neutral die Ergebnisse der Begutachtung dargestellt werden, kommt im zweiten Teil (Befund, Diskussion) schon die fachliche Einschätzung des Sachverständigen zum Tragen. Die Darstellung der Ergebnisse einerseits, wie auch der daraus gezogenen Schlüsse und Empfehlungen andererseits sollte so transparent sein, dass das schriftliche Gutachten für jeden Leser nachvollziehbar wird.

Bereits das Deckblatt sollte die wichtigsten Eckdaten des Gutachtenauftrages (Auftraggeber, Aktenzeichen, Auftragsdatum und Personalien der Probanden) enthalten. Ein Inhaltsverzeichnis erleichtert vor allem bei umfangreichen Gutachten, wie sie im Familienrecht nicht selten sind, die Lesbarkeit. In den Anknüpfungstatsachen werden die wesentlichsten Inhalte der gerichtlichen Akte im Hinblick auf die gerichtliche Fragestellung berichtet.

Die einleitenden Kapitel stellen das methodische Gerüst des Gutachtens dar. Hier werden die gerichtliche Fragestellung formuliert und die sich daraus ergebenden psychologischen Hypothesen und untersuchungsleitenden psychologischen Kriterien aufgestellt. Es wird die Planung der Untersuchung dargelegt und die genutzten Informationsquellen (Explorationen, Testuntersuchungen, Gerichtsakten, etc.) werden benannt. An dieser Stelle kann auch bereits beschrieben werden, dass die Probanden über die Freiwilligkeit der Begutachtung und das Fehlen der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Auftraggeber aufgeklärt wurden und – wenn das der Fall war – mit einer Aufzeichnung der Explorationen mit Tonband / Videokamera einverstanden waren. Daran anschließend wird der genaue zeitliche Verlauf der Untersuchung mit Anfangs- und Endzeiten der Termine, mit Telefonaten und mit den eingesetzten Testverfahren aufgeführt. Bei der kurzen Darstellung der verwendeten Testverfahren muss auch eine Begründung enthalten sein, bezogen auf welches psychologische Kriterium sie eingesetzt wurden. Ähnlich verhält es sich bei Gesprächen mit beteiligten Dritten (z.B. Lehrer, Erzieher, Familienhelfer etc.). Auch hier muss aus dem Text klar hervorgehen, warum die Angaben der aufgeführten beteiligten Dritten wichtig für die Beantwortung der psychologischen Fragestellung sind.

Die Ergebnisse der psychologischen Untersuchung enthalten die Zusammenfassungen der Explorationen der Beteiligten und Dritten (in indirekter Rede im Konjunktiv formuliert), den Bericht der Testergebnisse (nicht aber deren Interpretation) und die Beschreibung des Verlaufs der Interaktionsbeobachtungen (noch nicht deren Auswertung).

Im Befund werden diese Ergebnisse bereits interpretiert und gewichtet und zur Beantwortung der psychologischen Kriterien herangezogen. Bisweilen bleibt das Gesamtbild anhand der Beantwortung aller aufgestellter psychologischer Kriterien noch lückenhaft und fragmentarisch. Dann empfiehlt es sich, die wichtigsten Zusammenhänge zusätzlich in freier Form darzustellen. Als Struktur einer solchen Erörterung (unter der Überschrift "Diskussion“) bieten sich Kapitel über die bei den Kindern und den Eltern wahrgenommenen Probleme an.

Am Ende des Gutachtens steht eine zusammenfassende "Beurteilung". Hier wird die gerichtliche Fragestellung im genauen Wortlaut aufgegriffen und explizit beantwortet.



Unterschriften


Schließlich unterzeichnet der Sachverständige das Gutachten. Ist der Sachverständige an einer Klinik beschäftigt oder arbeitet in einem Gutachterverbund, so kann es sein, dass ein erfahrener Kollege sich als mitverantwortlich für die Gutachtenerstellung ausweisen muss, zumal er als einziger ein Vertragsverhältnis mit der Klinik hat, das ihn berechtigt, die Liquidation zu stellen. In der Unterschriftenleiste sind dann beide Namen aufgeführt, das Gutachten wird von beiden unterzeichnet. Die Unterschrift desjenigen, der die Untersuchungen selbst durchgeführt hat, wird als „hauptverantwortlich für die Gutachtenerstellung“ gekennzeichnet, der supervidierende Kollege unterschreibt dann entweder „einverstanden aufgrund eigener Explorationen“, wenn er an den Untersuchungen ebenfalls anwesend oder beteiligt war oder „einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung“, wenn er lediglich die Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Hauptverantwortlichen supervidiert und besprochen hat.

In den Anhang des Gutachtens sollten alle Dokumente aufgenommen werden, die der Sachverständige von den Parteien oder beteiligten Dritten während der Begutachtung bekommen hat.


Liquidation


Die Rechnungslegung erfolgt nach JVEG, die allerdings in manchen Aspekten (z.B. was die Berechnung des Zeitaufwandes für die schriftliche Abfassung des Gutachtens betrifft) recht unscharf gefasst ist. Der Kostenansatz für tatsächliche Untersuchungen und Gespräche und für eine eventuelle Anreise zu einem Untersuchungsort bemisst sich hingegen nach dem genauen zeitlichen Aufwand, der minutengenau anzugeben und dezimal auf 2 Nachkommastellen umzurechnen ist. Die schriftlichen Leistungen orientieren sich nicht an der tatsächlich eingebrachten Arbeitszeit, sondern an einem angenommenen mittleren Aufwand. Über die Vorgaben der JVEG hinaus (1. Ausarbeitung 2. Diktat und Korrektur) empfiehlt sich besonders bei umfangreichen Gutachten eine weitergehende Aufschlüsselung der Stunden, z.B. für methodische Vorüberlegungen, Protokollen und Testergebnisse einerseits und Auswertungen, Diskussionen und Beurteilungen andererseits. Der Entschädigungsaufwand muss auf der Rechnung nachvollziehbar dargestellt werden und entweder mit der Zahl der geschriebenen Seiten oder der Zahl der Zeichen korreliert werden. Abschnitte des Gutachtens, die lediglich referierenden Charakter haben oder formalisierte Befunde wiedergeben, müssen geringer gewichtet werden als Textabschnitte, bei denen eigenständige geistige Leistungen in Form von Bewertungen, Überlegungen und Abwägungen erbracht werden.



Bekanntgabe der Ergebnisse


Generell im Zivilrecht, so auch im Familienrecht, haben schriftlich verfasste Stellungnahmen eine besondere Verbindlichkeit. Vor Abfassung des schriftlichen Gutachtens kann, zu dessen Erläuterung, ein mündliches Auswertungsgespräch angeboten werden, das beide Parteien gemeinsam wahrnehmen sollten. Dies entspricht den Anforderungen des FamFG, das vorsieht, dass Gutachter auf eine Einigung der Parteien hinwirken sollen. In diesem Gespräch können den Parteien Eindrücke und Befunde mitgeteilt werden. Allerdings kommen solche gemeinsamen Gespräche aufgrund der hochkonflikthaften Situation, die den Anlass für die Begutachtung bildete, oft nicht zustande, so dass die gutachterliche Empfehlung die Parteien oft erst über das schriftliche Gutachten erreicht. Sofern die schriftliche Eröffnung des Ergebnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung des Kindeswohls nach sich ziehen würde, muss in seltenen Fällen die Bekanntgabe des Ergebnisses bis zu einer Gerichtsverhandlung aufgeschoben werden.


Umfang der Gutachten und Sprachstil


Die Qualität eines schriftlichen Gutachtens bemisst sich nicht nur danach, ob den formalen (publizierten bzw. in wiss. Publikationen postulierten Anforderungen) Ansprüchen Genüge getan wurde. Die Fragestellungen und die familiären Konfliktlagen sind oft so komplex, dass es keinen „one best way“ gibt. Es bedarf immer einer individuellen Untersuchungsplanung. Daher fällt Kritik an Gutachten leicht. Unterschiedliche Sachverständige wählen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch unterschiedliche Vorgehensweisen. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Gutachten so abgefasst sind, dass nicht nur der gerichtliche Auftraggeber, sondern auch die betroffenen Parteien für sich einen Erkenntnisgewinn daraus ziehen können. Sachverständige müssen trotz professioneller Darstellung also darauf achten, für alle Beteiligten lesbar und verständlich zu bleiben. Zu viel „Fachchinesisch“ ist eher nachteilig. Es versteht sich von selbst, dass sich GutachterInnen bei der Beschreibung möglicher Defizite neutral und sachlich, niemals abwertend oder despektierlich über die Parteien äußern. Kritik am Verhalten jener Partei, die im Rechtsstreit voraussichtlich mit ihren Anliegen nicht zum Zuge kommt, sollte sich auf Aspekte beschränken, die zielführend und für die gutachtliche Empfehlung ausschlaggebend waren.

Schriftliche Gutachten im Familienrecht sind häufig sehr umfangreich und damit teuer. Zunehmend werden Sachverständige daher vom gerichtlichen Auftraggeber gebeten, auf eine Zusammenfassung des Akteninhaltes zu verzichten. Da davon ausgegangen werden kann, dass alle Verfahrensbeteiligten die Akte und deren Inhalt kennen, wäre eine reine Zusammenfassung der Akte in der Tat aus ökonomischen Gründen wenig sinnvoll. Dennoch enthält die Akte wichtige Informationen (oft weniger in den anwaltlichen Schriftsätzen, die durch den mündlichen Vortrag bekannt sind) sondern aus Berichten beteiligter Dritter wie Jugendamt, Umgangsbegleiter, Familienhilfe etc.). Sie sind im Hinblick auf die darin enthaltenen psychologischen Sachverhalte relevant und sollten daher auch Eingang in das schriftliche Gutachten finden, damit erkennbar wird, welchen der dort aufgeführten Argumente der Gutachter besondere Bedeutung zugemessen und Beachtung geschenkt hat.


Der/die Sachverständige sollte nur das beantworten, was er/sie gefragt wurde – nichts darüber hinaus! Gutachter sollten darauf verzichten, Diagnosen zu stellen, wenn sie nicht explizit gefordert sind, zumal nicht alle Sachverständigen auch kraft ihrer Approbation hierzu berechtigt sind.

Beim Verfassen der gutachtlichen Texte raten wir, der Versuchung zu widerstehen, die eigene Bewertung bereits in die Darstellung der Explorationen und der Tests (Ergebnisse) einfließen zu lassen. Wir raten auch davon ab, Bemerkungen über das Verhalten der Parteien bereits an den Anfang des Dokuments zu setzen, etwa als Vorspann der Protokolle. Allein diese Formalie kann unnötigen Argwohn wecken, dass die GutachterIn vor Beginn der Gespräche ein fertiges Bild von den Eigenarten der Person gehabt haben könnte. In Wirklichkeit legt die/der GutachterIn ja Eindrücke nieder, die sich erst im Laufe der Exploration ergeben haben. Die saubere Trennung von Protokollen und deren gutachtlicher Einschätzung erfordert Disziplin beim Schreiben. Wir raten, Verhaltensbeobachtungen weiter hinten, d.h. in den Befunden oder in der Diskussion unterzubringen.

Sachverständige sollten sich beim Korrekturlesen nicht nur in die Lage des Gerichts, sondern auch in die Lage der Parteien versetzen, denen das Gutachten zur Lektüre überlassen wird. Sachverständige müssen daher im Rahmen der Supervision bereit sein, Ihren Text nachträglich zu ändern, Teile zu streichen oder umzulagern. Die Parteien können das Ergebnis des Gutachtens nur dann konstruktiv für sich nutzen, wenn alle Ausführungen über problematische Eigenschaften der Parteien so wertschätzend und so selektiv wie möglich formuliert werden und den Konflikt nicht unnötig weiter befeuern.


Am Ende des Gutachtens sollte das Fazit trotz des Anspruchs auf Klarheit nur als „Empfehlung“ bezeichnet werden. Durch die Wortwahl kommt zum Ausdruck, dass der/m Sachverständigen bewusst ist, dass der Richter am Ende seine Entscheidung in eigener Abwägung zu treffen hat[1] und dass das Gutachten lediglich den Status eines Beweismittels hat.

[1] Nicht: Diese oder jene Maßnahme „soll“ oder „muss“ vollzogen werden, sondern: "Es wird empfohlen, dass …."


Kritik am schriftlichen Gutachten


Wenn Kritik an den schriftlichen Gutachten geübt wird, „verhaken“ sich die Parteien nicht selten an Einzelheiten, die für die Entscheidungsfindung nicht relevant waren, sogar an Zitaten der gegnerischen Partei, die mit den im Gutachten angestrengten Überlegungen nichts gemein haben. Besonders umfangreiche Versuche, Gutachten abzuwerten, bedienen sich fachlicher Gegenstellungnahmen durch andere Experten. Wie oben beschrieben, sind die Fragestellungen und die familiäre Gemengelage so komplex, dass jeder Gegengutachter im Auftrag einer Partei zu der Behauptung gelangen kann, die Methodik hätte anders angelegt werden können. Die Kritik verfehlt jedoch den Nachweis, ob ein methodisch revidiertes Gutachten zu einem vollkommen anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Argumentation, die dahin geht, dass zusätzliche oder andere Methoden besser gewesen wären bzw. eine andere Vorgehensweise möglich gewesen wäre, versteht sich von selbst. Ein solcher Methodenstreit ist wenig zielführend. Die Vorwegnahme dieser Kritik darf Gutachter nicht dazu verleiten, vorsorglich immer aufwändigere Methoden zu wählen. Gutachter sind gehalten, ökonomisch zu arbeiten und die Untersuchungen auf einen Umfang zu beschränken, der zur Erkenntnisgewinnung ausreichend erscheint.

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Mit dem Ziel, auf ein Einvernehmen der Parteien hinzuwirken, schlagen wir bisweilen vor, das Gutachten nicht schriftlich, sondern zunächst mündlich in der Verhandlung zu erstatten. Das Gericht und die Parteien haben, wenn diesem Vorschlag stattgegeben wird, unmittelbar die Möglichkeit, Fragen zu klären und Missverständnisse auszuräumen. Die Prozessbevollmächtigten sind anwesend, und der Sachverständige kann sich direkt an alle Beteiligten wenden und diese in seine Ausführungen einbeziehen. Oft ist ein vorab verfasstes schriftliches Gutachten, seinem hohen Umfang zum Trotz, nicht geeignet, individuelle Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Schriftlich verfasste Empfehlung werden den Parteien in gewisser Weise „übergestülpt“. Mehr Kongruenz unter den Parteien kann beispielsweise erreicht werden, wenn Probephasen mündlich vereinbart werden. In einer mündlichen Verhandlung kann ein offener Prozess in Gang gesetzt werden, dessen Ergebnis im schriftlichen Gutachten präjudiziert worden wäre. An den verhandlungsleitenden Richter stellt dieses Vorgehen allerdings eine erhöhte Anforderung im Sinne der Verfahrensmoderation. Die Verfahrensdauer verlängert sich.


Kommunikation zwischen Familiengericht und Sachverständigen


FamilienrichterInnen sollten sich im Allgemeinen bei der Formulierung der Aufträge an die Sachverständigen auf Fragen beschränken, die aus den gesetzlichen Vorgaben abgeleitet sind. Die Ausarbeitung der jeweils relevanten psychologischen Fragestellungen sollte den Sachverständigen überlassen bleiben. Dieser Rat gilt unbeschadet der Tatsache, dass Juristen und klinisch therapeutisch ausgerichtete Professionen Schnittstellen und Ebenen schaffen müssen, auf denen sie sich sprachlich und begrifflich begegnen und gemeinsam arbeiten können. Dies sollte aber weder dahin ausufern, dass Gutachter ihre Kriterien bereits eng an den gesetzlichen Vorgaben orientieren, ohne dass bereits klar ist, ob einige dieser Vorgaben überhaupt relevant sein werden, noch dass Juristen einen Kanon psychologischer Prüfkriterien vorgeben, ohne dass bereits klar ist, ob einige dieser Kriterien psychologisch überhaupt relevant sein werden.

In der Zusammenarbeit der Professionen ist das unvermeidbare Dilemma zu besichtigen, dass sich erfahrungswissenschaftlich ausgebildete Berufe schwer in das „nomothetische“ Axiom der Jurisprudenz eindenken können und selbstverständlich stets von der Mehrdeutigkeit psychischer Phänomene ausgehen. Dennoch dürfen die juristische Auftraggeber erwarten, dass sich der/die ExpertIn am Ende zu konkreten Empfehlungen durchringt, die sich auch in juristische Entscheidungen umsetzen lassen. Es ist eine bekannte Schwäche psychologischer GutachterInnen, dass sie bis zum Schluss ihres Gutachtens nicht aufhören können, ihre wichtigsten Argumente hin- und herzuwenden.


Einzuräumen ist, dass sowohl Gutachter wie Richter, die in die Domäne des anderen Berufs eindringen, hierzu oft gute Gründe haben und der Sache einen Gefallen tun. Ein/e erfahrene/r GutachterIn kann einer/m unerfahrenen RichterIn anhand seiner/ihrer Argumente den geeigneten juristischen Verfahrensweg vorzeichnen. Ein erfahrener Richter kann einen verschwommen formulierenden oder unerfahrenen Gutachter mit der Vorgabe psychologischer Fragen dahin führen, dass dieser ein klares, besser verwertbares Ergebnis abliefert. Solche Vorstöße an das andere professionelle Ufer sind also nicht automatisch zum Nachteil der Parteien, sondern können am Ende die Qualität der richterlichen Entscheidung verbessern.


GutachterInnen, die noch wenig Erfahrung im Umgang mit juristischen Aufträgen sammeln konnten, sollte zwar die Bereitschaft mitbringen, die erwähnten Erwartungen der Justiz zu erfüllen. Sie müssen aber nicht so weit gehen, ihren Auftraggebern trügerische Gewissheit eines Ergebnisses zu bieten, wenn es diese Gewissheit, wie oft, überhaupt nicht gibt. Auch juristische Auftraggeber wollen ins Bild gesetzt werden, welche Widersprüche, Zweifel und Dilemmata bei einer Entscheidung zu überwinden waren.

Am Ende erwartet das Gericht jedoch in der Tat, dass Gutachter eine Tendenz erkennen lassen. Sonst wäre der Gutachtenauftrag vollkommen umsonst gewesen. Letztlich müssen sich forensisch tätige Psychologen, Therapeuten und Psychiater fragen lassen, ob Sie damit leben können, dass im Rahmen der forensischen Tätigkeit einige Prinzipien, die sonst Ihre Arbeit ausmachen, außer Kraft gesetzt werden.




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